Folgender Beitrag wurde uns freundlicherweise von unserem Mitglied Thomas Engelhardt zur Verfügung gestellt:
Immer wieder begegnen dem recherchierenden Genealogen in den kirchlichen Amtshandlungsregistern (Kirchenbuchregistern) Taufen unehelicher Kinder. Viele Pfarrer kennzeichneten uneheliche Geburten im Geburtenregister bzw. Taufbuch. Dabei begegnen regelmäßig die unterschiedlichsten Formen. Eine einfach gezeichnete Hand, oft auch noch zusätzlich mit Tinte ausgeschwärzt, auf den Kopf gestellte Taufeinträge (sehr selten Spiegelschrift), oft auch der deutliche textliche Verweis “außer der Ehe gezeugt” u. ä. Bemerkungen (z.B. ‘filia illegitima’ oder ‘filius illegitimus’, oft auch nur ‘spurius’ (oder ‘infans spurius’) oder der Pfarrer macht am Rand die Bemerkung ‘NB’ (= nota bene), um hervorzuheben, dass das Kind unehelich ist (nota bene = “wohlgemerkt”!). Mir sind auch bereits Taufregister begegnet, in denen die unehelichen Kinder in einem Anhang zum Taufregister oder am Ende des KB eingetragen wurden (wenn ich mich recht erinnere betrifft das z.B. die Orte Kutzleben u. Lützensömmern im fr. Amt Weißensee/ Kursachsen oder auch Langensalza). Die “Hand” war jedoch ein häufig verwendetes Hinweiszeichen. Diese Sitte der Pastoren, eindeutige Zeichen zu setzen, endete m.E. etwa Ende 18. Jh., wobei die textlichen Bemerkungen fortsetzten.
Zur Frage der unehelichen Kinder wäre jedoch mehr mitzuteilen. Zu beachten ist, dass zumindest vor 1750 Paaren im Falle des Falles eine Heirat aus finanziellen Gründen nicht möglich war, dessen ungeachtet auch auf den Dörfern oft eheähnliche Verbindungen eingegangen wurden. Die aus diesen Beziehungen hervorgegangenen Kinder wurden dann oft Jahre später nachträglich legitimiert. Die Paten der Kinder geben hier hilfreiche Hinweise auf den jeweiligen sozialen Stand. Nicht in jedem Fall waren uneheliche Kinder innerhalb der Gemeinde von vorn herein stigmatisiert, nur weil sie unehelich geboren wurden (nur die Kirche interpretierte dies wohlweislich völlig anders). Andere Kinder wurden geboren, ohne dass die Mutter den Vater angeben konnte oder wollte. Auch diese Fälle waren nicht selten. Nicht zu vergessen sind die illegitimen Kinder von Adligen, die sehr oft einen “Versorgungsvater” erhielten, d.h. Ehen wurden dann sehr oft von den Kindsvätern arrangiert. Auch für diese Fälle lassen sich Beispiele aufzeigen. Die Kirche als Institution und Aufsichtsbehörde differenzierte diesbezüglich jedoch nicht und stellte auch im allgemeinen Bewusstsein nicht allein eine moralische Instanz dar, sondern wurde als Quasi- Behörde faktisch allgemein anerkannt, zumal Glauben und Kirche (nicht allein als Institution und Konfession) alle Lebensbereiche durchdrang. Soviel zur “Hand”.
Das Thema von Taufen unehelicher Kinder wurde in den vergangenen Jahrzehnten in genealogischen Zusammenhängen immer wieder einmal behandelt und dargestellt, meist unter besonderer Berücksichtigung der Patenwahl. Relativ viele uneheliche Kinder (im Vergleich mit den anderen von mir genannten Möglichkeiten und Fallbeispielen unehelicher Geburten) entstammten solchen von mir oben genannten eheähnlichen Beziehungen, die dann, manchmal erst nach der Geburt mehrerer unehel. Kinder, zu Heiraten führten. Primär betraf das naturgemäß auch überwiegend Angehörige der dörflichen Unterschicht(en). Aus meiner Erfahrung setze ich jedoch die Gesamtzahl der unehelichen Kinder im Schnitt mit < 5 % an. Fälle wie von mir geschildert habe auch ich im Gebiet des heutigen Sachsen nicht nachweisen können, jedoch im Gebiet des heutigen Thüringen (Thüringer Kreis, bis 1806 zu Kursachsen/ bis 1815 zum Königreich Sachsen) sowie in Randgebieten, z.B. im Gebiet des niederschlesischen Fürstentum Sagan und in der ab 1635 kursächsischen Niederlausitz (Herrschaft Sorau), überdurchschnittlich mehr i. d. 1. Hälfte d. 18. Jh. im Hessischen (Hessen-Kassel). Man muss in diesem Zusammenhang rechts- und sozialgeschichtliche Bedingungen im jeweiligen Territorium sowie in der entsprechenden Zeit berücksichtigen. In weiten Teilen Kursachsens galt das Jüngstenerbrecht, das Minorat, insbesondere im bäuerlichen Bereich. Dabei hatte der jüngste Sohn als Kürerbe die Wahl, das Gut zu übernehmen oder sich von den Geschwistern auszahlen zu lassen. Der Sinn des Minorats waren wirtschaftliche Erwägungen. Das Gut als Wirtschaftsgrundlage der Familie sollte solange wie möglich im Besitz der Eltern verbleiben (siehe hierzu: Walther Fischer: Gerade und Heergeräte – vom Erbrecht unserer Ahnen, in ZS: Mitteilungen des Roland, Jg. 23, Jan./April 1938).
Worauf will ich hinaus? Wir können im historischen Deutschland bzw. in den politischen Einzelterritorien sehr unterschiedliche Rechtsgebiete identifizieren (als deren wichtigste Rechtsformen die des fränkischen und des altsächsischen Rechts gelten). Auch innerhalb Kursachsens existierten in den verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Rechtsformen, im Thüringer Kreis desselben galt z.B. das Ältestenerbrecht (Anerbenrecht). In kurhessischen Gebieten galt dagegen das Realteilungsrecht, was zu einer tendenziellen Verarmung der dörflichen Bevölkerung führte (und mit einer Zunahme der unehelichen Geburten verbunden war). Ebenso bedeutsam waren wirtschaftliche Besonderheiten. In einem unter landesherrlicher Grundherrschaft stehenden Amtsdorf wichen die sozialen Verhältnisse zum Teil erheblich von denen in einem Ort ab, der unter patrimonialer Grundherrschaft stand. In Territorien mit Anerbenrecht war der Abwanderungsdruck durch die nicht erbenden Familienangehörigen, die alles verloren, größer als bei der Realteilung, wo jeder Erbe seinen Anteil des Bauernlandes erhielt. Alle anderen, durch den Anerben ausgeschlossenen Erben wurden weit unter dem wirklichen Wert abgefunden. Ihnen boten sich als Alternativen: Erwerb eines eigenen Hofes durch Kauf oder Einheirat, Arbeit als Knecht oder Magd und damit ein Absinken in die Schicht der landlosen dörflichen Bevölkerung, seltener auch Erwerbstätigkeit im städtischen oder ländlichen Handwerk. Das angesprochene Thema ist einigermaßen umfassend und eigentlich ungeeignet, in Form einer Mail abgehandelt zu werden. Möglicherweise konnte ich aber doch einige Anregungen vermitteln. Gerne trete ich hierzu aber in Austausch mit anderen interessierten “Kollegen”.
Mein Sohn möchte Anwalt für Erbrecht werden. Daher ist es gut zu wissen, wie sich diese Thematik historisch entwickelt hat. Besonders die Einzelterritorien klingen interessant.