Vereinssatzung

Satzung der AGT – beschlossen anläßlich des Halbjahrestreffens in Zella-Mehlis 2019

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins ist: “Arbeitsgemeinschaft Genealogie Thüringen e.V.”.
(2) Der Verein versteht sich als Nachfolger der Bezirksarbeitsgemeinschaft Genealogie, welche am 3. Februar 1984 gegründet wurde.
(3) Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens ist: “AGT”.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in Gotha.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck und Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Familien-, Wappen- und Heimatkunde sowie die Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse.
(3) Die Aufgaben des Vereins sind hiernach
– Erfassung und Sammlung familien- und wappenkundlicher Quellen sowie Betreuung und Verwahrung seines Archivs
– Veröffentlichung von Quellen und Aufsätzen seines Arbeitsgebiets und Mitherausgabe genealogischer Schriften
– Vortragsveranstaltungen über Themen der Familien-, Wappen- und Heimatkunde sowie der Bevölkerungsgeschichte
– Beratung von Forschern und Heranführung von Interessierten
– Austausch von Forschungsergebnissen
– Pflege von Beziehungen zu anderen Vereinen des In- und Auslands, insbesondere durch Schriftentausch und Forschungshilfe.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in der AGT begründet sich ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Die Mitglieder sind damit einverstanden, daß ihre personenbezogenen Daten von der AGT gespeichert werden. Die Auswertung durch die AGT erfolgt nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:
– ordentliche Mitglieder,
– Ehrenmitglieder,
– korrespondierende Mitglieder,
– Tauschpartner
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Familienverbände, Institute und Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden. Die Mitgliedschaft wird durch
Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Vereins und durch Zahlung des Jahresbeitrages erworben. Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen und Anspruch auf die laufenden Veröffentlichungen des Vereins.
(3) Durch den Beschluß des Vorstands können besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Zu korrespondierenden Mitgliedern können durch den Vorstand besonders familienkundlich tätige Einzelpersonen ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist schriftlich bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu erklären.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 3 (5) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eingebrachter Leistungen. Ein Ausschluß erfolgt wegen vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluß des erweiterten Vorstands (mindestens sechs Vorstandsmitglieder).

§ 4 – Beitragszahlung

(1) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist im ersten Quartal eines jeden Jahres, spätestens am 25. März, und bei Eintritt während des Jahres fällig und ausschließlich auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
(2) Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug, ist von dem Schatzmeister mit angemessener Friststellung zu mahnen. Verstreicht diese Frist erfolglos, verfügt der Vorstand die Streichung dieses Mitglieds. Gleiches gilt, wenn ein entsprechend säumiges Mitglied unbekannt verzogen ist. Den materiellen Schaden, der durch das Versäumnis dem Verein entstanden ist, hat das betroffene Mitglied zu ersetzen.
(3) Für Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder besteht keine Beitragspflicht.

§ 5 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister,
– dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur folgenden Mitgliederversammlung im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit überträgt der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden bis zur Neuwahl einem geeigneten Mitglied.
(3) Der Vorstand nimmt alle Interessen des Vereins wahr. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Begründet entstandene Auslagen können erstattet werden, es sei denn, sie werden durch Berufsgenealogen im Rahmen ihrer kommerziellen Tätigkeit erhoben.
(4) Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Verhinderungsfall kann ein Vorstandsmitglied mit einem durch Vollmacht beauftragten weiteren Mitglied des Vereins diesen vertreten.
(5) Zur Unterstützung des vertretungsberechtigten Vorstands kann dieser bis auf Widerruf interessierte und geeignete Mitglieder bis zur Neuwahl kooptieren. Ein erweiterter Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Dieser besteht aus:
– einem Vertreter der Institutionen, in denen das Vereinsarchiv und die -bibliothek eingelagert sind
– den Regionalgruppenleitern
– zwei Rechnungsprüfern
– dem Betreuer des „Hauses der Genealogie“ als Vereinssitz
– dem Schriftleiter des Mitteilungsblattes, soweit dieser nicht mit dem Schriftführer identisch ist
– dem Betreuer der Webseite des Vereins

§ 6 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr eines jeden Jahres schriftlich frist- und formgerecht, spätestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Termin, mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entlastung und die Wahl des Vorstands, die Genehmigung des Jahresberichts, die Genehmigung der Rechnungslegung sowie die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Für Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vorgesehene Satzungsänderungen sollten spätestens im letzten Mitteilungsheft vor der Jahreshauptversammlung veröffentlicht werden.
(5) Anträge seitens der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind jeweils bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zuzustellen.
(6) Über den Beitritt des Vereins zu familiengeschichtlichen, heraldischen oder geschichtlichen Dachverbänden kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 7 – Sonstige Bestimmungen

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadtverwaltung Gotha, Stadtarchiv, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Gotha oder dieser vertreten durch den Leiter des Stadtarchivs, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, genealogische, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand oder durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Liquidator.
(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihrem für das laufende Jahr fälligen Beitrag.
(5) Soweit die Satzung keine rechtsgültige abweichende Regelung trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und das geltende Vereinsrecht.
 
Die vorstehende Satzung ist mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung vom 19. Oktober 2019 angenommen worden und tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft. Zugleich tritt die frühere Satzung in jeder Fassung außer Kraft.